Hundekot im Ortskern

Vorweg: Die meisten Hundehalter befolgen die gesetzlichen Vorschriften und gehen mit gutem Beispiel voran. Jedoch erreichen die Gemeinde Christiansholm immer wiederkehrend Beschwerden darüber, dass Straßen, Wege, Grünanlagen und sonstige öffentliche Flächen durch Hundekot verunreinigt werden. Das muss besser werden. Und wir als Gemeinschaft können es auch besser.
Daher möchten wir alle Hundehalter darauf hinweisen, dass es ihre gesetzliche Pflicht ist, die Hinterlassenschaften (Hundekot) ihres Hundes im öffentlichen Raum zu beseitigen.
„Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.“ (§ 3 Abs. 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden)
Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Mit einer mitgeführten Plastiktüte jedoch, kann ein Hundehaufen problemlos aufgehoben und zu Hause in der Restmülltonne entsorgt werden.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass Hunde gemäß der gesetzlichen Vorschrift auf Sportplätzen stets an der Leine zu führen sind (§ 3 Abs. 2. Ziff. 6 HundeG).
Auf Kinderspielplätzen hingegen ist das Mitnehmen und Laufen lassen von Hunden verboten (§ 3 Abs. 3 Ziff. 3 HundeG).
Wir bitten um gegenseitige Rücksichtnahme für ein harmonisches Miteinander und bedanken uns bei allen, die bereits jetzt auf die Sauberkeit in unserer Gemeinde achten.